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Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nachhaltigkeits- und Technologierecht (Öffentliches Recht I)

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Schwerpunktbereich VIII

Informationen zum neuen Schwerpunktbereich VIII

„Öffentliches Wirtschaftsrecht“

Der ursprüngliche Schwerpunktbereich VIII „Regulierung und Wirtschaft“ geht über in einen neuen Schwerpunktbereich VIII „Öffentliches Wirtschaftsrecht“.

Durch die Studien- und Prüfungsordnung (im Folgenden: SPO) für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth vom 30. September 2020, amtlich bekannt gemacht am 5. Oktober 2020 (Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2020/Nr. 076),

https://www.amtliche-bekanntmachungen.uni-bayreuth.de/de/amtliche-bekanntmachungen/2020/2020-076.pdf

wurden die drei alten Schwerpunktbereiche im Öffentlichen Recht (SPB VIII „Regulierung und Wirtschaft“, SPB IX „Umwelt und Wirtschaft“, SPB X „Lebensmittel, Gesundheit und Wirtschaft“) zu einem Schwerpunkt zusammengelegt.

Weiterführende Informationen zum neuen Schwerpunktbereich VIII

Informationen zur Klausur im neuen Schwerpunktbereich VIII

InhalteEinklappen

Zum Schwerpunktstudium gehören gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 SPO folgende

Pflichtsegmente:

  • Europarecht II
  • Grundlagen des öffentlichen Wirtschaftsrechts
  • Vertiefung Verwaltungsrecht

Wahlsegmente (mindestens zwei Segmente):

  • Lebensmittelrecht I und II
  • Umweltrecht I und II
  • Gesundheitsrecht und Sozialrecht oder
  • Energierecht und Medienrecht

Außerdem werden fakultativ noch folgende Veranstaltungen angeboten:

  • Deutsches und Europäisches Kartellrecht (Competition Law)
  • Umweltstrafrecht
  • Fachplanungsrecht
  • Indernational Environmental Law
  • Umweltrecht III (Stoffrecht)
  • Lauterkeits- und markenrechtliche Bezüge des Lebensmittelrechts
​Prüfungen (§§ 41 ff. SPO)Einklappen

Das Schwerpunktstudium schließt mit zwei Teilprüfungen ab. Zum einen ist eine studienbegleitende Seminararbeit anzufertigen und eine mündliche Seminarleistung zu erbringen ("Oberseminar", bitte nicht mit dem einfachen, "kleinen" Seminar (§ 7 Abs. 1 SPO) verwechseln). Zum anderen muss zum Abschluss des Schwerpunktstudiums eine Klausur im Umfang von 5 Stunden geschrieben werden.

Prüfungsstoff ist der gesamte Stoff des gewählten Schwerpunktbereiches.

Oberseminararbeit (§ 49 ff. SPO)
Sie bekommen ein Thema (im Losverfahren; Vorschrift für alle Schwerpunkte) zugeteilt und haben sechs Wochen Zeit zum Abfassen der Arbeit. Hinsichtlich der Formalia sind zwingend die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 SPO zu beachten, sofern nicht vom Seminarleiter ein größerer Zeichenumfang zugelassen wird.

Mündliche Seminarleistung (§ 50 SPO)
Zur Oberseminararbeit gehört ein 20-minütiger wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Diskussion.

Klausur (§ 54 ff. SPO)
Die Klausur hat einen Zeitumfang von 5 Stunden.

Informationen zur Klausur im neuen Schwerpunktbereich VIIIEinklappen

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 30. September 2020 (Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2020/Nr. 076) besteht der Schwerpunktbereich – von fakultativen Fächern abgesehen – aus einem Pflichtsegment, dem die Fächer „Grundlagen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts“, „Europarecht II“ und „Vertiefung Verwaltungsrecht“ zugeordnet sind. Außerdem gibt es vier Wahlsegmente – die Wahlsegmente a), b) c) und d) –, von denen zwei zu wählen sind.

Für die Klausur, die insgesamt 300 Minuten dauert, bedeutet dies:

Der beiden ersten Teile der Klausur (100 Minuten) widmen sich je zur Hälfte den „Grundlagen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts“ sowie den Themen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts aus europäischer Sicht (Europarecht II). Die Veranstaltung „Vertiefung Verwaltungsrecht“ wird nicht in einem eigenen Prüfungsteil abgefragt; verwaltungsrechtliche Kenntnisse spielen in allen Prüfungsteilen eine Rolle

Die beiden weiteren Teile der Klausur (insgesamt 200 Minuten) gelten den beiden Wahlsegmenten, wobei auf jedes Wahlsegment 100 Minuten entfallen.

Diese vier Teile der Klausur werden von den für das jeweilige Fach zuständigen Professorinnen bzw. Professoren korrigiert und benotet. Die Noten für die jeweiligen Teile der Klausur werden nach dem Verhältnis 1/6 +1/6 + 1/3+1/3 von der Professorin bzw. dem Professor, der/die für den Schwerpunktbereich verantwortlich ist, zusammengerechnet.

Informationen zur Klausur während der ÜbergangsphaseEinklappen

Jede Neuregelung führt zu einer Übergangsphase, die für diejenigen, die davon betroffen sind, nicht glücklich ist. Einfach gesprochen gilt: Die Neuregelung gilt ab WS 2020/21 für alle Studierenden. Diejenigen, die schon einen alten Schwerpunktbereich gewählt haben, haben ein Anspruch darauf, dass sie nach altem Recht eine Klausur gestellt bekommen (§ 63 Abs. 3 S. 1 SPO). Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, die Vorlesungen, die noch nicht gehört wurden und die es nach neuem Recht nicht mehr gibt, noch hören zu können.

Das bedeutet im Ergebnis:

1.    Alle Studierenden, die noch nicht einen der alten Schwerpunkte (Regulierung und Wirschaft/ Umwelt und Wirtschaft/ Lebensmittel, Gesundheit und Wirtschaft) gewählt haben, können nur nach dem neuen Recht (§ 5 Abs. 2 S. 1 SPO) den Schwerpunkt wählen. Das gilt auch für diejenigen, die mit dem Schwerpunktbereichsstudium bereits begonnen, die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium (§ 47 SPO) aber noch nicht beantragt, also den Schwerpunktbereich noch nicht offiziell gewählt haben.

2.    Diejenigen, die den Schwerpunktbereich nach altem Recht schon gewählt haben, haben bis zum 30. September 2024 einen Anspruch darauf, eine Klausur nach altem Recht zu erhalten (§ 63 Abs. 3 S. 1 SPO). Sie können aber mit Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt ins neue Recht wechseln.

3.    Die Vorlesungen, die im Rahmen der alten Schwerpunktbereiche angeboten wurden (Öffentliches Wirtschaftsrecht I/ Öffentliches Wirtschaftsrecht II/ Regulierungsrecht (insbesondere TK-Recht)/ Praktische Fallbeispiele), müssen ab dem WS 2020/2021 nicht mehr angeboten werden. Die bisherigen Vorlesungen Öffentliches Wirtschaftsrecht I und II werden durch die Neuregelung in der Vorlesung „Grundlagen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts“ zusammengeführt.

​Beteiligte DozentenEinklappen
​NotenbildungEinklappen

Die mündliche Seminarleistung und die Oberseminararbeit bilden eine gemeinsame Note (Verteilung: 1/3 mündliche Leistung, 2/3 schriftliche Leistung).

Diese Seminarnote geht zu 60%, die Note der Klausur zu 40% in die Gesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung ein.

​LeitfadenEinklappen

Das Dekanat hat einen Leitfaden erstellt, der viele wichtige Informationen, insbesondere zur Übergangsphase enthält. Diesen Leitfaden finden Sie auf dieser Seite.

​AblaufEinklappen

1. Anmeldung
Um zum Schwerpunktstudium zugelassen zu werden, müssen Sie einen entsprechenden Antrag an das Prüfungsamt stellen und vorab erklären, dass Sie den Schwerpunkt 8 (verbindlich) wählen. Die relevanten Regelungen finden Sie in § 47 SPO.

2. Abfassung der studienbegleitenden schriftlichen Seminarleistung (Oberseminararbeit)
Die Oberseminararbeit muss am Ende des Semesters geschrieben werden, welches dem Semester der Zulassung folgt. (Bei Zulassung zum 5. Semester, ist die Arbeit somit am Ende des 6. Semesters zu verfassen.)

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Bearbeitung der Oberseminararbeit vor der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfolgen muss.

3. Mündliche Seminarleistung
An die Oberseminararbeit schließt sich eine mündliche Prüfungsleistung an, zu der Sie vom Seminarleiter gesondert geladen werden.

4. Studienabschließende Klausur
Um zur Klausur zugelassen zu werden, müssen Sie über das elektronische Prüfungsverwaltungssystem den entsprechenden Antrag stellen. Die Anmeldung ist erst zulässig, wenn Sie die Oberseminararbeit geschrieben haben, die Übungen für Fortgeschrittene in allen drei Rechtsgebieten erfolgreich abgelegt haben (Klausuren und Abschlusshausarbeiten) und den Leistungsnachweis in der Veranstaltung "Methodenlehre" bestanden haben.

5. Wiederholung (§ 57 SPO)
Sowohl die Klausur, als auch die Oberseminararbeit können einmal wiederholt werden, sollte die Leistung nicht mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertet worden sein.

​PrüfungsordnungenEinklappen

Die Prüfungsordnungen und weitere rechtlich verbindliche Bekanntmachungen finden Sie unter www.jura.uni-bayreuth.de.

Bitte beachten Sie die jeweils geltenden Hilfsmittelbekanntmachungen! (abrufbar unter obigem Link)

​AnsprechpartnerEinklappen

Bei Fragen zur Anmeldung zum Schwerpunktstudium und zu einzelnen Prüfungsleistungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt unserer Fakultät. Dieses finden Sie hier.


Verantwortlich für die Redaktion: Univ.Prof.Dr. Christoph Krönke

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